Verrechnungspreise – Steuerinformation SSK

Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK hat per Januar 2024 ihre Steuerinformation zu den Verrechnungspreisen im internationalen Kontext leicht überarbeitet, an die OECD-Richtlinien angepasst und ergangene Gerichtsentscheide eingearbeitet.

Einleitung

Konzerngesellschaften unterliegen dem Trennungsprinzip, wodurch sie als selbstständige Steuersubjekte angesehen werden. Die Preise für die Leistungen zwischen zwei nahestehenden Unternehmen, müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Das heisst, dass solche Leistungen zu den gleichen Konditionen vereinbart werden müssen, wie sie mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden wären.

Wird dieser Grundsatz verletzt kann dies dazu führen, dass die Steuerbehörden Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Kapitaleinlage ansehen. Die Folge davon sind Korrekturen bei den Gewinnsteuern und unter Umständen die Erhebung einer Verrechnungssteuer.

Vergleichbarkeitsanalyse und Verrechnungspreismethoden

Zur Ermittlung des Drittpreises muss eine Vergleichbarkeitsanalyse durchgeführt werden. Dabei werden konzerninterne Geschäftsvorfälle mit Fremdgeschäften verglichen.

Dazu wird erst der Umfang der Prüfung eruiert und abgegrenzt, vergleichbare interne Geschäftsvorfälle oder externe Vergleichswerte herangezogen und schliesslich mit einer der Verrechnungspreismethoden abgeglichen.

Dabei kommen die folgenden Methoden infrage:

Bei der Preisvergleichsmethode (CUP, Comparable uncontrolled price method) werden die verrechneten internen Preise mit den externen Preisen verglichen. Dies eignet sich bei hochgradig ähnlichen Leistungen oder solchen, welche einem bestimmbaren Markt- oder Börsenpreis unterliegen.

Bei der Wiederverkaufspreismethode (RPM, Resale price method) wird der Weiterveräusserungspreis abzüglich der Gewinnmarge herangezogen. Diese Methode eignet sich besonders bei Vertriebsgesellschaften.

Bei der Kostenaufschlagsmethode (CPM, Cost plus method) werden die Kosten für die erbrachte Leistung mit einer angemessenen Marge versehen. Diese Methode eignet sich besonders bei Produktionsunternehmen oder bei Dienstleistungen.

Bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode (TNMM, Transactional net margin method) wird der Nettogewinn, welcher bei einem Geschäft mit Dritten hätte erzielt werden können, herangezogen und mit der tatsächlich erzielten Marge verglichen.

Bei der Gewinnaufteilungsmethode (PSM, Profit split method) wird der gesamthaft konzernintern erzielte Gewinn ermittelt und anhand der geleisteten Beiträge zwischen den Unternehmen aufgeteilt. Diese Methode eignet sich besonders bei hohem Integrationsgrad und der gegenseitigen Verwendung von Immaterialgütern.

Besondere Anwendungsbereiche

Die Leitlinien der OECD enthalten Ausführungen zu immateriellen Werten, Konzerninternen Dienstleistungen und Finanztransaktionen.

Zur Ermittlung des Wertes eines Immaterialguts ist vordergründig die Bewertung des Immaterialguts relevant. Zur Festsetzung der Bewertung wird auf die prognostizierten zukünftigen Einkünfte aus der Verwertung des Immaterialguts abgestellt.

Bei Konzerninternen Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Verwaltung, des Rechnungswesens und des HR-Bereichs, ist aufgrund der geringen Wertschöpfung eine solch aufwändige Eruierung unbillig, weswegen auf pauschale Aufrechnungen (z.B. 5%) gesetzt wird.

Bei Finanztransaktionen können Kreditratings herangezogen werden, um zu ermitteln, zu welchen Konditionen ein Finanzprodukt von einem Drittanbieter angeboten worden wäre.

Dokumentation und Verfahrensaspekte

Die Steuerinformation weist auf die Pflicht von Konzernen zur Dokumentierung der Verrechnungspreise hin. Die Dokumentation umfasst: Stammdokumentation, Einzeldokumentation sowie länderbezogener Bericht.

Berichtigung von Verrechnungspreisen (Primärberichtigung und Gegenberichtigung) werden von den kantonalen Steuerbehörden und der ESTV in Absprache miteinander und mit Steuerbehörden im Ausland vorgenommen. Bei DBA-Staaten gilt das Prinzip, wonach grundsätzlich eine Berichtigung in einem Staat, zur Gegenberichtigung im anderen Staat berechtigt.

Quelle: Verrechnungspreise, Steuerinformation der SSK, Stand: 1. Januar 2024

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