Verrechnungssteuer – Änderung beim Meldeverfahren im Konzern

Der Anwendungsbereich des Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer wird ab dem 1. Januar 2023 erweitert.

Im nationalen Verhältnis:

  • das Meldeverahren wird auf alle juristischen Personen als Dividendenempfänger ausgedehnt, und
  • es genügt eine Beteiligung am Kapital von 10% (bisher 20%) an der leistenden Gesellschaft

Im internationalen Verhältnis:

  • das Grundgesuch für die Anwendung des Meldeverfahrens ist fünf Jahre gültig (bisher 3 Jahre)

Bei Leistungen (Dividenden und geldwerte Leistungen), die innerhalb eines Konzerns ausgerichtet werden, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, anstelle der Entrichtung der Steuer, seine Steuerpflicht durch eine Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Erfüllt der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen für dieses Verfahren (Meldeverfahren), muss er innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Verrechnungssteuer den steuerbaren Ertrag deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) melden.

Der Vorteil des Meldeverfahrens liegt darin, dass die Ablieferung der Verrechnungssteuer mittels Barüberweisung durch die leistende Gesellschaft und die anschliessende Rückforderung durch die empfangende Gesellschaft entfällt. Dadurch wird die Liquidität der empfangenden Gesellschaft geschont. Die Dividenden zahlende Gesellschaft kann die Dividende zu 100% an die Empfängerin, welche für das Meldeverfahren qualifiziert, überweisen.

Zurück