Steuerreform angenommen

Bern, 19.05.2019. Die Schweizer Stimmberechtigten nehmen das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Steuervorlage 17) an.

Die Reform beinhaltet die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien für Statusgesellschaften;
  • Obligatorische Einführung einer Patentbox auf kantonaler Ebene: auf Antrag einer steuerpflichtigen Person (sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) werden Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten um 90% reduziert (die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen);
  • Fakultative Einführung einer zusätzlichen Reduktion von bis zu 50% für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (und ein Zuschlag für den direkt zurechenbaren Personalaufwand (35%) sowie für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung (80%);
  • Einführung eines Abzugs für kalkulatorische Zinsen auf Sicherheitseigenkapital bis zu einem dem Drittvergleich entsprechenden Zinssatz.

Mindestens 30% des Unternehmensgewinns müssen in jedem Fall besteuert werden, bevor die vorgenannten Ermässigungen (Patentbox, zusätzliche Reduktion für Forschungs- und Entwicklungsaufwand und Abzug für kalkulatorische Zinsen auf Sicherheitseigenkapital) zur Anwendung gelangen. Die Kantone können eine höhere Mindestbesteuerung vorsehen.

Die Vorlage beinhaltet zudem die folgenden weiteren Änderungen:

  • Möglichkeit der steuerlich neutralen Aufdeckung von stillen Reserven bei Sitzverlegung in die Schweiz, bei Verlegung von Vermögenswerten, (Teil-)Betrieben oder Funktionen in die Schweiz oder beim Ende einer Steuerbefreiung;
  • Auf Bundesebene sind Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen aktuell teilweise steuerfrei: 60% einer Dividende werden besteuert, wenn sich die Beteiligung im Privatvermögen befindet, 50% werden besteuert, wenn sich die Dividende im Geschäftsvermögen einer steuerpflichtigen Person befindet. Zukünftig werden Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen in beiden Fällen zu 70% besteuert. Auf kantonaler Ebene wird ein ähnliches Regime eingeführt, dort beträgt der Prozentsatz allerdings mindestens 50%;
  • Die Kantone können auf Patenten und ähnlichen Rechten tiefere Vermögenssteuersätze anwenden;
  • Die Kantone können auf qualifizierte Beteiligungen von mindestens 10%, auf Patente und Darlehen an Konzerngesellschaften tiefere Kapitalsteuersätze anwenden; und
  • Der Anteil der Kantone an den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer wird von 17% auf 21.2% erhöht.

Die Reform dürfte in der Steuerperiode 2020 in Kraft treten.

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