Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum
Am 28. September 2025 haben die Schweizer Stimmerbürgerinnen und -bürger den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung angenommen.
Die Änderungen betreffen Personen, die ihre Liegenschaften selbst bewohnen oder sie vermieten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
- Der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum entfällt – sowohl für den Hauptwohnsitz als auch für Zweitliegenschaften.
- Begrenzung des Unterhaltskostenabzugs:
- Bei selbstgenutzten Liegenschaften können Unterhaltskosten künftig nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden;
- Bei vermieteten Liegenschaften bleiben werterhaltende Investitionen weiterhin als abzugsfähiger Unterhalt anerkannt;
- Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten bei Ersatzneubauten sind bei der direkten Bundessteuer nicht mehr abzugsfähig. Die Kantone können Abzüge bis ins Jahr 2050 noch zulassen.
- Einschränkung des Schuldzinsenabzugs:
- Der Abzug privater Schuldzinsen wird eingeschränkt;
- Ersterwerber von selbstgenutztem Wohneigentum können während zehn Jahren einen begrenzten Schuldzinsenabzug geltend machen;
- Eigentümer vermieteter oder verpachteter Liegenschaften können Schuldzinsen weiterhin abziehen – jedoch nur anteilsmässig im Verhältnis des vermieteten Immobilienvermögens zum Gesamtvermögen.
- Die Kantone können künftig eine Steuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften einführen.
Das Inkrafttreten der Reform wird vom Bundesrat bestimmt. Es wird erwartet, dass der Systemwechsel zum 1. Januar 2028 wirksam wird.
Eigentümerinnen und Eigentümer von sanierungsbedürftigen, selbstbewohnten Liegenschaften müssen sich umgehend überlegen, ob sie notwendige Sanierungen noch in den nächsten rund zwei Jahren vornehmen wollen.